Satzung des VfR Burggrumbach 1949 e.V.

    

§ 1       Name und Sitz

 

  1. Der Verein hat den Namen „Sportverein VfR Burggrumbach 1949 e.V.“. Er hat seinen Sitz im Ortsteil Burggrumbach der Gemeinde Unterpleichfeld und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

  1. Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV), deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2       Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung von Kultur und Sport. Er wird insbesondere verwirklicht durch:

a)      Abhaltung von geeigneten Turn-, Sport- und Spielübungen.

b)      Durchführung von Vorträgen, Kursen, kulturellen Veranstaltungen (z.B. Theaterspiel) und sportlichen Wettkämpfen.

c)      Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

 

Besondere Bedeutung kommt der Betreuung von Jugendlichen zu.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Kultur.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Verein ist politisch und konfessional neutral.

 

 

§ 3       Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

§ 4       Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus den

a)      aktiven Mitgliedern,

b)      passiven Mitgliedern,

c)      Jugendlichen,

d)      Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 

  1. Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder.

 

  1. Die jugendlichen Mitglieder dürfen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sollen sich aktiv am Sportbetrieb, besonders in den Jugendabteilungen, betätigen. Der Aufnahmeantrag Jugendlicher bedarf der Unterschrift gesetzlicher Vertreter. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder.

 

 

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2.   Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, jeweils zum 30.6. und zum 31.12. möglich!

 

3.   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

e)      erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen;

f)        eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

 

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Entscheidung hat sie dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Mitgliederversammlung zulässig, sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

 

  1. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch die Vorstandschaft erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten schriftlichen Mahnung, die den Hinweis auf den Ausschluss enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

  1. Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

 

§ 7             Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen teilzunehmen.

 

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen verpflichtet, die aufgeteilt in 2 Raten zu entrichten sind (jeweils in den Monaten April und Oktober). Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 8       Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

a)      der Vorstand;

b)      die Vorstandschaft;

c)      die Abteilungsleiter;

d)      die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9       Der Vorstand

 

Der Vorstand wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden gebildet. Sie vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

 

 

§ 10     Die Vorstandschaft

 

  1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus

a)      dem Vorstand;

b)      dem Schatzmeister;

c)      dem Schriftführer;

d)      dem Jugendleiter;

e)   den Beisitzern (die Anzahl ist variabel und wird bei jeder Wahl nach Aufgabenumfang festgelegt – maximal sind es 5 Personen);

f)   den Abteilungsleitern.

 

  1. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Die Vorstandschaft ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; sie ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Die Vorstandschaft kann verbindliche Ordnungen erlassen und muss der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit Bericht erstatten.

 

 

§ 11     Wahl der Vorstandschaft und Abteilungsleiter

 

  1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Abwesende Mitglieder müssen ihre Kandidatur im voraus schriftlich mitteilen.

 

  1. Die Wahl des Vorstandes (1. und 2. Vorsitzender) erfolgt schriftlich und ist geheim.

 

  1. Die Wahl der restlichen Mitglieder der Vorstandschaft kann per „Akklamation“ erfolgen. Voraussetzung dafür ist jedoch

a)      das einstimmige Einverständnis der Versammlung und

b)      die Kandidatur einer einzigen Person für den jeweiligen Posten.

 

  1. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.

 

  1. Die einzelnen Sparten wählen ihre Abteilungsleiter, die dann der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden müssen.

 

  1. Scheidet der 1. Vorsitzende innerhalb einer Wahlperiode aus, so ist vom 2. Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung binnen drei Monate zur Wahl eines neuen 1. Vorsitzenden einzuberufen.

 

  1. Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann die Vorstandschaft einen Nachfolger benennen. Dieser ist von der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

 

§ 12     Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

  1. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand (1. oder 2. Vorsitzender). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

  1. Der Vorstand (1. oder 2. Vorsitzender) ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

  1. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand (1. oder 2. Vorsitzender) ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.

 

  1. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

  1. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

  1. Vom Vorstand (1. und 2. Vorsitzender) können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

  1. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft in der Geschäftsordnung erlassen und geändert wird.

 

 

§ 13     Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, möglichst im ersten Quartal.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn

a)      ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt;

b)      dies von zwei Drittel der Vorstandschaft gefordert wird.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a)      die Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft;

b)      die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;

c)      die Entlastung der Vorstandschaft;

d)      die Wahl der Vorstandschaft;

e)      die Wahl der Kassenprüfer;

f)        die Festsetzung von Jahresbeiträgen und deren Fälligkeit;

g)      Satzungsänderungen;

h)      die Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;

i)        die Ernennung von Ehrenvorsitzenden;

j)        die Beschlussfassung über Anträge;

k)      die Auflösung des Vereins.

 

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Schaukasten am Sportheim des VfR Burggrumbach, Seemühlstraße 17. Weitere Veröffentlichung wie Dorfzeitung, VfR-Info oder Tageszeitung können in Anspruch genommen werden. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.

 

 

§ 14     Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

  1. Die Mitliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner der beiden Vorsitzenden anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme, werden aber gesondert in der Wahlniederschrift aufgeführt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

  1. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Tagesordnung der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

  1. Stimmrecht besitzen nur aktive und passive Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Jugendlichen Mitgliedern und Gästen steht kein Stimmrecht zu, sie können jedoch an der Versammlung teilnehmen.

 

  1. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr beendet haben.

 

  1. Ausgeschiedene Vorstände, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft oder eines von ihr eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 15     Kassenprüfer

 

  1. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich sowie rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandschaftsmitglieder.

 

  1. Die Vorstandschaft kann beschließen, eine externe Kassenprüfung durchführen zu lassen.

§ 16     Ehrenmitglieder

 

Mitglieder, die 60 Jahre dem Verein angehören, werden zum Ehrenmitglied ernannt. Des Weiteren können Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, von der Vorstandschaft mit zwei Drittel Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Auch eine natürliche Person, die nicht Mitglied des Vereins ist, kann Ehrenmitglied werden.

 

 

§ 17     Ehrenordnung

 

Der Sportverein gibt sich eine Ehrenordnung, die Teil der Satzung ist. Sie ist als Anhang beigefügt.

 

 

§ 18     Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung hat die Vorstandschaft eine Geschäftsordnung zu erlassen. Sie wird mit der Mehrheit der Vorstandschaft nach jeder Neuwahl neu beschlossen. Darüber hinaus kann die Vorstandschaft noch weitere Ordnungen erlassen.

 

 

§ 19     Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaftssitzungen ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

§ 20     Auflösung des Vereins

 

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstands.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Unterpleichfeld über, die es unmittelbar sowie ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und ausschließlich im sportlichen Bereich des Ortsteiles Burggrumbach.

 

 

§ 21     Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 20.März 2010 beschlossen. Sie löst die Satzung von 1949, zuletzt geändert am 6. März 1981 und am 21. März 1992, ab.